Anforderungen an die Energieberatung: Die Energieberatung muss den Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von Artikel 2 Nummer 25, Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz entsprechen. Eine Energieberatung ist förderfähig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
a) Sie basiert auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom). Die genutzten Energieverbrauchsdaten können durch ein anerkanntes Schätzverfahren ermittelt werden. b) Sie schließt eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen ein, einschließlich der Beförderung. c) Sie basiert nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen. d) Die Beratung ist verhältnismäßig und die Ergebnisse sind so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamt- energieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen
Die Beratung muss detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern. Die für die Beratung herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können. Die Umsetzungsbegleitung umfasst Hilfestellungen, die von der Ausschreibung bis zur Abnahme der durchgeführten Effizienzmaßnahme reichen können.
Schriftlicher Abschlussbericht: Für die Energieberatung ist ein schriftlicher Abschlussbericht zu erstellen. Zu Beginn des Berichts sind die vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen und Kosten sowie die zu erwartende Energieeinsparung zusammengefasst auf einer Seite darzustellen. Bei einer Umsetzungsbegleitung sind Leistungen wie Ausschreibungen, Aufsicht der Durchführung und Abnahme von Bau- und Installationsmaßnahmen separat zu dokumentieren. Sofern die Möglichkeit der Nutzung von Abwärme technisch und wirtschaftlich als sinnvoll erachtet wird, soll im Rahmen des Förderhöchstbetrags ein Konzept zur Abwärmenutzung erarbeitet werden. Die Unternehmen sollen im Zusammenhang mit den Maßnahmenvorschlägen auf Contracting und die diesbezüglichen Fördermaßnahmen hingewiesen werden. Weitere Anforderungen an die Inhalte der Beratungsberichte regelt ein Merkblatt
(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand Vom 28. Oktober 2014)
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